Über uns

unsere Aufgabe

Erfahrung verbunden mit absoluter Neutralität, meinungsforscherischer Qualität und Professionalität – bereits bewiesen in Landsberg

Wir werden als Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech e.V. den Prozess eines jeden uns angetragenen Projektes im Sinne der größte möglichen Gemeinschaft von Bürgern vollständig begleiten!

Wir werden die Fachexpertise der Projektbeteiligten um die ungefilterten Wahrnehmungen und Ideen der Bevölkerung zum jeweiligen Projekt ergänzen. Wir erweitern den Horizont / das Verständnis auf allen Ebenen des Projektes um die Fachexpertise der „Experten des Alltages“ und ermöglichen dadurch das Projekt auf einen möglichst großen gemeinsamen Nenner zu heben.

Das öffentlich zugängliche Wissen, gesammelt der Bürgerschaft zur Verfügung stellen !

  • Die Meinung der sich beteiligenden Bürger,
  • die Wahrnehmungen der sich beteiligenden Bürger,
  • die Erfahrungen, sich beteiligender Bürger

den unterschiedlichen Organen des Prozesses zur Verfügung stellen !

Zu jeder Zeit im Prozess involviert! Zu jeder Zeit bereit der Bevölkerung Auskunft zu geben!

 

2014 April

Die damalige Stadtbaumeisterin, Frau Annegret Michler, sammelt 10 Personen um sich und initiiert den Beginn der heutigen Bürgergruppe „Urbanes Leben am Papierbach“ (kurz ULP). Sie lädt zu einem Bürgerbeirat, bestehend aus 10 Personen ein. Der Bürgerbeirat wurde mit Beginn der Planungen für das Teilraumgutachten ins Leben gerufen. Er besteht aus Vertretern unterschiedlicher Bereiche der Bürgerschaft. Die Moderation übernimmt die externe Beraterin, Frau Helga von Winter (Personal- und Organisationsberatung, Landsberg am Lech). Nach dem ersten Treffen in der Stadtverwaltung, am 4. April 2014, hat sich die Gruppe den Namen „Planungsgruppe – Urbanes Leben am Papierbach“ gegeben.

Die Funktion der Planungsgruppe ist es innerhalb eines gesteckten Rahmen die Möglichkeiten und Chancen der Katharinenvorstadt zu diskutieren und die Erkenntnisse mit den Fachplaneres zu erörtern.

Die Gestaltung der Aktionstage wurden größtenteils von der Planungsgruppe konzeptionell erarbeitet. An dem Aktionstagen selber fungieren die Bürgerbeiräte der Planungsgruppe „Urbanes Leben am Papierbach“ als wichtige Vermittler zwischen Politik, Verwaltung, Fachplanern und Bürgern. (Quelle: Kompendium Teilraumgutachten, Seite 37, Arbeitsstand 10. September 2014)

2015

Am 27. April 2015 wurde im Rahmen eines Treffens der Bürgergruppe ULP der Verein „Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech“ gegründet. Für den Rahmen eines Vereines entscheidet sich die Gruppe um bei Veranstaltungen zum Beispiel um Bereich Unfallversicherung ausreichend und eindeutig abgesichert zu sein. Auch beschließen die drei Vorstände, daß das im Rahmen der vielen ehrenamtlichen Stunden erarbeitete Know-how für weitere Gruppierungen erhalten bleiben soll.

Am 21. September 2015 wurde die Gründung eines Vereines „Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech“ nochmals in kleiner Runde per mehrheitlicher Abstimmung bestätigt.

2018

Am 23. März 2018 wird der Verein in das Vereinsregister im Registergericht Augsburg eingetragen.

Die Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech e.V. hält die Kommunikations-Kanäle für die betroffene Bürgerschaft weiterhin offen.

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Mitglied

Schwarz, Bernd

Gründungsmitglied Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

2. Vorstand der Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

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Mitglied

Frank, Thomas-Andreas

Gründungsmitglied Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

1. Vorstand der Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

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Mitglied

Saro, Peter

Gründungsmitglied Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

3. Vorstand der Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

1. Rechnungsprüfer der Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

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Mitglied

Gömmer, Ulrike

Gründungsmitglied Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

2. Rechnungsprüfer der Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

Mitglied

Lipp, Florian

Gründungsmitglied der Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

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ehemaliges Mitglied

Eberhardt, Pia

Gründungsmitglied der Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

 

Mitglied

Proft Ferdinand

Entwicklung Konzept

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ehemaliges Mitglied

Hauck, Wolfgang

Gründungsmitglied der Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech

Mitglieder der ersten Stunde

Status zur ersten Veranstaltung am 4. April 2014

„Einführung in die Thematik“

Der Bürgerbeirat / Die Planungsgruppe – Urbanes Leben am Papierbach

Bernd Schwarz, Bürger
Thomas-Andreas Frank, Bürger
Peter Saro, Bürger
Ulrike Gömmer, Landratsamt
Florian Lipp, Bürger
Pia Eberhardt, Mitglied Jugendbeirat im Jahr 2014
Michael Vivell, EZH Innenstadt
Edmund Epple, EZH Innenstadt
Tobias Frage, Bürger
Hartmut Grießinger, ehemaliger Stadtbaumeister
Annegret Michler, Stadtbaumeistern im Jahr 2014

 

Keine Einträge vom 18. April 2024 bis zum 18. Mai 2024.

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Die Mitglieder der Bürgerbeteiligung haben seit der Gründung im April 2014 weit mehr als 2000 Stunden ehrenamtliche Arbeit in verschiedenen Projekte eingebracht.

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 Die Satzung des Verein „Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech e.V.“

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech“. Er ist der Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, die sich zum Vereinszweck bekennen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 86899 Landsberg am Lech.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen, anschließend soll der Verein den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§52 AO Absatz 2, Punkt 25). Die ideelle und materielle Förderung, Durchführung und Weiterentwicklung der „aktiven Bürgerbeteiligung“ in der Stadt und im Landkreis Landsberg am Lech. Daneben liegt seine Aufgabe in der Herstellung und Förderung des heimatgeschichtlichem Umfeld. Insgesamt die Förderung des bürgerlichen Engagement.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
  1. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch das Aufnahmeverfahren erworben. Sie ist schriftlich an den „Bürgerbeteiligung Landsberg am Lech e.V.“, Postfach 101129, 86881 Landsberg am Lech, zu erklären.
  2. Der Beitritt zum Verein steht allen Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts offen, die zur Förderung der Vereinszwecke bereit sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres an den Verein zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein, oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigen Gründen entscheidet die Mitgliederversammlung auf einstimmig beschlossenen Antrag des Vorstands. Der mit Gründen versehene Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Dem Mitglied ist zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
  5. Laut einstimmigen Beschluß vom 27. April 2015 beträgt der Mitgliedsbeitrag für alle Personen 12,00 Euro pro Kalenderjahr. Ab dem 1. Januar 2018 werden die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Bürgergruppen und
– die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer, und dem Schatzmeister.
  2. Weiteres stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand ist der jeweilige gewählte Sprecher einer jeden Bürgergruppe oder dessen Stellvertreter. Die Bürgergruppe eines Sprechers muss mindestens drei aktive Mitglieder haben um ein Stimmrecht im Vorstand zu erhalten.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten; alle drei sind einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Rücktritt vom Amt bzw. seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen, zu leiten und ihre Beschlüsse auszuführen.
  6. Der Vorstand bestimmt die Verwendung der eingegangenen Gelder nach dem Zweck des Vereins und gibt den Mitgliedern jährlich darüber Rechenschaft. Kreditverpflichtungen darf der Verein nicht eingehen.
  7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsbeschlüsse werden in Niederschriften festgehalten.
  8. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt in Textform oder (fern-)mündlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es in jedem Fall.
§ 6 Bürgergruppen
  1. Das Eröffnen einer neuen Bürgergruppe wird im Vorstand beschlossen.
  2. Für die Auflösung einer Bürgergruppe ist die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Jede Bürgergruppe hat einen Sprecher zu wählen, der die Gruppe im Vorstand vertritt. Der Sprecher ist für die ordnungsgemäße und satzungstreue Leitung der jeweiligen Bürgergruppe verantwortlich.
  4. Zu Bürgergruppenversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Diesem ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Bürgergruppensitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist. Jede Bürgergruppe kann sich eine Bürgergruppenordnung geben.
  5. Jede Bürgergruppe regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Bürgergruppen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
  6. Zur jeweiligen Bürgergruppenversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • Festsetzung des Beitrags
    • Änderung der Satzung
    • Bestellung und Entlastung des Gesamtvorstands
    • Wahl der zwei Rechnungsprüfer
  2. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Sie wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor Versammlungstermin in Textform unter Beifügung der Tagesordnung sowie des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung einberufen. Darüber hinaus wird sie einberufen, wenn 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Beabsichtigte Änderungen der Satzung müssen bereits in der Tagesordnung ange- geben werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um einen weiteren Punkt verlangen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen gilt § 33 BGB.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
§ 8 Vergütung für die Vereinstätigkeit, Auslagenersatz
  1. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorschriften erhalten. Ein Beschluss in dieser Sache ist von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes zu beschließen, bei Gleichstand der Stimmen zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand und die Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf den Ersatz von Aufwand nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein oder Tätigkeiten für die Erfüllung der Vereinszwecke entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Materialkosten usw. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Pauschalen Zahlungen für Aufwand und Auslagen dürfen keinen Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckten. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.
  3. Für den Ersatz von Aufwendungen, Vergütungen von Tätigkeitsvergütungen, der Ehrenamtspauschalen oder Übungsleiterpauschalen gelten die jeweils gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorgaben. Dies gilt auch für die anderen Anforderungen die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erforderlich sind.
§ 9 Vereinsvermögen
  1. Der Verein erhält im allgemeinen sein Vermögen durch Mitgliederbeiträge, Förderung, Zuwendungen aus Stiftungen und durch Spenden.
  2. Das Vermögen ist, soweit es nicht durch Geschäftsvorfälle benötigt wird, zinstragend anzulegen.
  3. Das Vermögen des Vereins darf nur für die genannte Vereinszwecke und zur Erfüllung der notwendigen Verwaltungsaufgaben verwendet werden.
§ 10 Rechnungslegung
  1. Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat der Vorstand Aufzeichnungen zu führen.
  3. Der Vorsitzende berichtet mindestens einmal im Jahr in der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und über die Mittelverwendung. Er kann mit der Berichterstattung den ersten Rechnungsprüfer beauftragen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt für das jeweils folgende Rechnungsjahr aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer, die bis zum 30. Juni nach Abschluß eines Rechnungsjahrs die Wirtschaftsführung des Vereins prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
  5. Nach dem Bericht und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen, soweit die Mitgliederversammlung dagegen keine begründeten Einwände erhebt.
§ 11 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Historischer Verein Landsberg am Lech e.V.“, der es ausschließlich und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 politisches Mitwirkungsgremium
  1. Zum Zwecke einer engen politischen Zusammenarbeit und zur Ideengebung wird ein „politisches Mitwirkungsgremium“ gebildet.
  2. Den Fraktionsvorsitzenden aller zum jeweiligen Zeitpunkt im Stadtrat vertretenen Parteien / Gruppierungen wird die Möglichkeit gegeben, sich an diesem Gremium zu beteiligen.
  3. Mit der Beteiligung sind keinerlei Mitgliedschaftsrechte und /-pflichten verbunden. Die Mitwirkenden werden ausdrücklich nicht Mitglieder des Vereins noch seiner Untergruppierungen.
  4. Das Gremium tritt auf Verlangen der Mehrheit der Fraktionsführer oder des Vorstandes des Vereins zusammen. In diesem Falle besteht für die Fraktionsvorsitzenden keine Pflicht, jedoch die Möglichkeit, hieran teilzunehmen.
  5. Für den Fall, dass die Vorraussetzungen für den Zusammentritt des Gremiums nicht vorliegen, tritt dieses nicht, auch nicht außerordentlich, zusammen.

Landsberg am Lech, den 25. Januar 2018

Thomas-Andreas Frank Bernd Schwarz Peter Saro
1. Vorstand 2. Vorstand 3. Vorstand

Download von Vorlagen / Dokumente:

Vorlage Homepage – Verpflichtungserklärung nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes

Verzeichnis Verarbeitungstätigkeiten BBLL2